Satzung des BürgerForum Brieselang (e.V.)


§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen "BürgerForum Brieselang e.V.". Er soll in das Vereinregister eingetragen werden.
(2)Sitz des Vereins ist Brieselang.


§ 2 Zweck

Der Verein hat das Ziel, zur Verbesserung der Lebensbedingungen und der Infrastruktur in Brieselang beizutragen. Er wird hierzu konkrete Projekte zur Entwicklung des örtlichen Gemeinwesens erarbeiten, im Rahmen seiner Möglichkeiten umsetzen oder fördern und eine Plattform für das kommunalpolitische ehrenamtliche und parteiübergreifende Engagement der Einwohner bilden. Der Verein beabsichtigt, dabei die Sachkunde der Bürger für die Entwicklung des kommunalen Gemeinwesens nutzbar zu machen, die Verantwortungsträger der Kommune zu beraten und sich als Vermittler zwischen kommunalen Verantwortungsträgern und Bürgern zu betätigen. Er will damit als parteiunabhängige Bürgergemeinschaft zur politischen Willensbildung beitragen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck es Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.


§ 5 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
(3)Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jederzeit möglich ist. Das Mitglied verliert seine Rechte mit Zugang der Erklärung beim Vorstand;
b. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
c. durch Ausschluss aus dem Verein;
d. durch Streichung von der Mitgliederliste.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(6) Eine Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Post- oder EMail-Anschrift voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(7) Im Falle eines Austritts werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.


§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand,
2.die Mitgliederversammlung,
3.die Mitgliederforen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus zwei Vorstandssprechern, einem Schatzmeister sowie vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen unter sich die Verteilung der Aufgaben vor.
(2)Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des Vereins und fasst die unterschiedlichen Aktivitäten der Mitgliederforen zusammen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorstandssprecher zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Über die Verwendung der Mittel für laufende Geschäfte entscheidet der Vorstand. Er kann einen Höchstbetrag festlegen, bis zum dem der Schatzmeister allein - auch im Verhältnis zu Kreditinstituten - verfügen kann.
(5)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn mehr als die Hälfte der ursprünglich von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist, hat insgesamt eine Neuwahl des Vorstandes stattzufinden.
(6)Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Sie sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes in der nächsten Sitzung zu bestätigen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich von den Vorstandssprechern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Post- oder EMail-Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
(2)Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
b. Wahl des Vorstands und von mindestens zwei Kassenprüfern;
c. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
e. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein:
f. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Mitgliederforen.
(4)Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Zur Stimmabgabe sind persönlich erschienene Mitglieder berechtigt.
(5)Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
(6)Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Zweck kann auch die Wahl eines neuen Vorstands sein.
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Mitgliederforen

(1)Mitgliederforen beziehen alle interessierten Personen und Institutionen in die Vorbereitung und die Durchführung von Projekten zu jeweils einem Thema ein. Sie erfassen die unterschiedlichen Problemstellungen eines Themenbereiches, erarbeiten Vorschläge für Verbesserungen und setzen sich für deren Umsetzung ein.
(2)Der Vorstand soll zu genau bestimmten Projekten und Themen des Vereins Mitgliederforen einrichten und dazu einladen. Er kann die Einladung, Durchführung und Leitung der Foren auf einzelne Mitglieder delegieren.
(3)Mitwirkungsberechtigt in Mitgliederforen sind alle interessierten Personen. Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.


§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieds- und Förderbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 28. Februar eines jeden Jahres fällig. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, in bestimmten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, wenn sie mindestens die Hälfte der Mitglieder repräsentieren.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Einstimmig beschlossen in der Gründungsversammlung am 27. Juni 2001